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Verwaltungsgericht Frankfurt
Verkürzung des Genesenenstatus rechtswidrig
Die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate ist nicht rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt nun entschieden und damit dem Eilantrag einer Genesenen recht gegeben. Demnach hätte das RKI gar nicht über die Verkürzung entscheiden dürfen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate für rechtswidrig erklärt. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, gab es damit einer Genesenen recht, die per Eilantrag gegen die Verkürzung vorgegangen war.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hatte mit Wirkung vom 15. Januar auf seiner Website angekündigt, dass das Datum des positiven Tests von Genesenen nur noch höchstens 90 Tage zurückliegen darf. Kurz darauf war diese Entscheidung ausschließlich auf „vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen“ beschränkt worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt erklärte nun, „dass die Verkürzung des Genesenenstatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich verfassungswidrig“ sei und gab dafür gleich mehrere Gründe an.
Allen voran verstoße die Verkürzung gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Grundgesetzes, da mit der Verordnung Sachverhalte geregelt würden, die unmittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Im Rahmen einer 2G-Regelung sei der Genesenennachweis neben dem Impfnachweis „essentiell für die Teilnahme am öffentlichen Leben“, so das Gericht. Zudem sieht das Verwaltungsgericht keinen tragfähigen Grund dafür, dass die Entscheidungen über den Genesenenstatus nicht vom Verordnungsgeber, also Bund oder Ländern, selbst, sondern von Bundesinstituten wie dem RKI getroffen werden. Auch dass über die Verkürzung des Genesenenstatus zunächst lediglich auf der Website des RKI informiert wurde, kritisiert das Gericht.
In den vergangenen Wochen hatten bereits mehrere Verwaltungsgerichte in Deutschland, unter anderem in Berlin und Halle, ähnliche Einwände gegen die Verkürzung erhoben. Im Vorfeld der Ministerpräsidentenkonferenz vergangene Woche hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bereits angekündigt, die Entscheidungen über den Geimpften- und Genesenenstatus wieder selbst treffen und nicht mehr dem RKI oder dem Paul-Ehrlich-Institut überlassen zu wollen.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hatte mit Wirkung vom 15. Januar auf seiner Website angekündigt, dass das Datum des positiven Tests von Genesenen nur noch höchstens 90 Tage zurückliegen darf. Kurz darauf war diese Entscheidung ausschließlich auf „vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen“ beschränkt worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt erklärte nun, „dass die Verkürzung des Genesenenstatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich verfassungswidrig“ sei und gab dafür gleich mehrere Gründe an.
Allen voran verstoße die Verkürzung gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Grundgesetzes, da mit der Verordnung Sachverhalte geregelt würden, die unmittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Im Rahmen einer 2G-Regelung sei der Genesenennachweis neben dem Impfnachweis „essentiell für die Teilnahme am öffentlichen Leben“, so das Gericht. Zudem sieht das Verwaltungsgericht keinen tragfähigen Grund dafür, dass die Entscheidungen über den Genesenenstatus nicht vom Verordnungsgeber, also Bund oder Ländern, selbst, sondern von Bundesinstituten wie dem RKI getroffen werden. Auch dass über die Verkürzung des Genesenenstatus zunächst lediglich auf der Website des RKI informiert wurde, kritisiert das Gericht.
In den vergangenen Wochen hatten bereits mehrere Verwaltungsgerichte in Deutschland, unter anderem in Berlin und Halle, ähnliche Einwände gegen die Verkürzung erhoben. Im Vorfeld der Ministerpräsidentenkonferenz vergangene Woche hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bereits angekündigt, die Entscheidungen über den Geimpften- und Genesenenstatus wieder selbst treffen und nicht mehr dem RKI oder dem Paul-Ehrlich-Institut überlassen zu wollen.
23. Februar 2022, 12.39 Uhr
loe
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