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Urteil des Verwaltungsgerichts
Niederlage für Mietentscheid
Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat das Bürgerbegehren „Mietentscheid“ am Donnerstag für unzulässig erklärt. Das Gericht gab dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aus dem Frühjahr 2020 damit recht.
Die Bürgerinitiative „Mietentscheid“ ist am Donnerstag vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht mit ihrer Klage gegen die Stadt Frankfurt gescheitert. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“ hatten unter anderem dafür geworben, dass die städtische Wohnungsbaugesellschaft ABG künftig nur noch geförderte Wohnungen bauen dürfen soll. Mehr als 20 000 Unterschriften waren für den Bürgerentscheid zusammengekommen.
Geklagt hatten die Initiatoren, weil die Stadtverordnetenversammlung im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren zu den Mieten der ABG als unzulässig erachtet hatte und damit keine Abstimmung durchführen wollte. Auch das Verwaltungsgericht erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig und bestätigte die Einschätzung der Stadt. Damit ist die Stadtverordnetenversammlung nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Begründet hatte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt die Entscheidung damit, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien. Es sei beispielsweise nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. „Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Weiter heißt es, mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung würde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte. Auch die Stadt hatte das Bürgerbegehren im Februar 2020 mit der Begründung abgelehnt, wirtschaftliche Interessen eines städtischen Unternehmens dürften nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft, heißt es nun in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Initiative „Mietentscheid“ hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Geklagt hatten die Initiatoren, weil die Stadtverordnetenversammlung im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren zu den Mieten der ABG als unzulässig erachtet hatte und damit keine Abstimmung durchführen wollte. Auch das Verwaltungsgericht erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig und bestätigte die Einschätzung der Stadt. Damit ist die Stadtverordnetenversammlung nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Begründet hatte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt die Entscheidung damit, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien. Es sei beispielsweise nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. „Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Weiter heißt es, mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung würde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte. Auch die Stadt hatte das Bürgerbegehren im Februar 2020 mit der Begründung abgelehnt, wirtschaftliche Interessen eines städtischen Unternehmens dürften nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft, heißt es nun in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Initiative „Mietentscheid“ hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
11. März 2022, 11.00 Uhr
ez
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