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Nach Revisionen
BGH bestätigt Lübcke-Urteile
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile im Fall um den Mord an Walter Lübcke bestätigt und damit alle Revisionen abgewiesen. Sowohl die lebenslange Haft für Stephan Ernst als auch der Freispruch von Markus H. sind damit rechtskräftig; der Fall wird nicht neu verhandelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstagmorgen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) im Fall um den Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke bestätigt. Damit muss der Fall nicht neu verhandelt werden. Nach dem Urteil des OLG im Januar 2021 hatten alle Verfahrensbeteiligten Revision eingelegt.
Mit dem Urteil des BGH ist die Verurteilung von Stephan Ernst also rechtskräftigt. Er war im vergangenen Jahr wegen des Mordes an Walter Lübcke zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und sich eine anschließende Sicherheitsverwahrung vorbehalten. Auch der Freispruch für Ernst im Fall des irakischen Asylbewerbers Ahmed I. ist rechtskräftig. Dasselbe gilt auch für die Bewährungsstrafe für den Mitangeklagten Markus H., der wegen eines Waffendelikts verurteilt worden war. Der Freispruch von H., der gleichzeitig noch wegen Beihilfe zum Mord an Walter Lübcke angeklagt gewesen war, bleibt ebenfalls bestehen.
Im letzten Punkt hatte die Familie von Walter Lübcke Revision eingelegt. Sie hatte gehofft, dass mit der Verhandlung am Bundesgerichtshof der Freispruch für Markus H. aufgehoben wird und es zu einem neuen Prozess kommt. Eine Woche vor Beginn der Verhandlung in Karlsruhe erklärte der Sprecher der Familie Lübcke, Dirk Metz, sie sei überzeugt, dass Markus H. sowohl an der Planung als auch an der Ausführung des Mordes an Walter Lübcke beteiligt gewesen sei. Zudem kritisierte die Familie die Beweiswürdigung des OLG, in dem es sich über zahlreiche Indizien, die Markus H. belasten, hinweggesetzt habe. Abgelehnte Beweisanträge des Verteidigers der Familie sowie „überspannte Anforderungen“ an die Bewertung der Aussagen von Stephan Ernst hätten zusätzlich zu „ergebnisrelevanten Verfahrensfehlern“ geführt, so die Familie.
Wie der Bundesgerichtshof nun am Donnerstag mitteilte, hätte die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. „Dies gilt insbesondere für die vom Oberlandesgericht vorgenommene Beweiswürdigung, auf deren Grundlage des Oberlandesgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass H. am Tatort zugegen war oder im Vorfeld zur Tat in physischer oder psychischer Weise Hilfe geleistet hatte“, heißt es in der Mitteilung. Auch Verfahrensfehler konnte der BGH nicht feststellen, insbesondere hätte das OLG „keine rechtlich gebotenen Beweiserhebungen unterlassen“. Mit Blick auf alle Schuld- und Freisprüche habe es demnach keine Fehler der Frankfurter Richter gegeben.
Für die Familie Lübcke sei die Entscheidung des BGH „sehr schmerzhaft und nur schwer zu verkraften“, erklärte ihr Sprecher am Donnerstag. Viele Fragen, die sich die Familie vor allem zu den letzten Minuten des Lebens von Walter Lübcke stellt, blieben demnach ungeklärt. „Zugleich gilt auch, dass Walter Lübcke immer mit aller Überzeugung und all seiner Kraft für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eingetreten ist“, so Dirk Metz. „Zu dieser Haltung gehört auch, die heutige Entscheidung zu akzeptieren, auch wenn es sehr schwer fällt.“
Mit dem Urteil des BGH ist die Verurteilung von Stephan Ernst also rechtskräftigt. Er war im vergangenen Jahr wegen des Mordes an Walter Lübcke zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und sich eine anschließende Sicherheitsverwahrung vorbehalten. Auch der Freispruch für Ernst im Fall des irakischen Asylbewerbers Ahmed I. ist rechtskräftig. Dasselbe gilt auch für die Bewährungsstrafe für den Mitangeklagten Markus H., der wegen eines Waffendelikts verurteilt worden war. Der Freispruch von H., der gleichzeitig noch wegen Beihilfe zum Mord an Walter Lübcke angeklagt gewesen war, bleibt ebenfalls bestehen.
Im letzten Punkt hatte die Familie von Walter Lübcke Revision eingelegt. Sie hatte gehofft, dass mit der Verhandlung am Bundesgerichtshof der Freispruch für Markus H. aufgehoben wird und es zu einem neuen Prozess kommt. Eine Woche vor Beginn der Verhandlung in Karlsruhe erklärte der Sprecher der Familie Lübcke, Dirk Metz, sie sei überzeugt, dass Markus H. sowohl an der Planung als auch an der Ausführung des Mordes an Walter Lübcke beteiligt gewesen sei. Zudem kritisierte die Familie die Beweiswürdigung des OLG, in dem es sich über zahlreiche Indizien, die Markus H. belasten, hinweggesetzt habe. Abgelehnte Beweisanträge des Verteidigers der Familie sowie „überspannte Anforderungen“ an die Bewertung der Aussagen von Stephan Ernst hätten zusätzlich zu „ergebnisrelevanten Verfahrensfehlern“ geführt, so die Familie.
Wie der Bundesgerichtshof nun am Donnerstag mitteilte, hätte die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. „Dies gilt insbesondere für die vom Oberlandesgericht vorgenommene Beweiswürdigung, auf deren Grundlage des Oberlandesgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass H. am Tatort zugegen war oder im Vorfeld zur Tat in physischer oder psychischer Weise Hilfe geleistet hatte“, heißt es in der Mitteilung. Auch Verfahrensfehler konnte der BGH nicht feststellen, insbesondere hätte das OLG „keine rechtlich gebotenen Beweiserhebungen unterlassen“. Mit Blick auf alle Schuld- und Freisprüche habe es demnach keine Fehler der Frankfurter Richter gegeben.
Für die Familie Lübcke sei die Entscheidung des BGH „sehr schmerzhaft und nur schwer zu verkraften“, erklärte ihr Sprecher am Donnerstag. Viele Fragen, die sich die Familie vor allem zu den letzten Minuten des Lebens von Walter Lübcke stellt, blieben demnach ungeklärt. „Zugleich gilt auch, dass Walter Lübcke immer mit aller Überzeugung und all seiner Kraft für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eingetreten ist“, so Dirk Metz. „Zu dieser Haltung gehört auch, die heutige Entscheidung zu akzeptieren, auch wenn es sehr schwer fällt.“
25. August 2022, 14.40 Uhr
loe
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6. Oktober 2024
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