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Klage abgewiesen
Verwaltungsgericht: "Schwarze Liste" für Lehrer rechtens
Eine "Schwarze Liste" für ungeeignete Lehrer geht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt in Ordnung. Eine Kammer wies die Klage auf Löschung aus dem Verzeichnis einer früher angestellten Lehrerin ab.
Die für Datenschutzrecht zuständige des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat die Klage einer Lehrerin auf Löschung ihres Namens aus einer von den staatlichen Schulämtern geführten "Informationsliste" zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den Hessischen Schuldienst (so genannte „Schwarze Liste“) abgewiesen.
Der Lehrerin, die in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 jeweils befristete Angestelltenverträge erhalten hatte, wurde im März 2006 durch das staatliche Schulamt wegen „berechtigter Zweifel an der Verfassungstreue“ fristlos gekündigt. Ein hiergegen durchgeführtes Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden endete mit einem Vergleich. Nach Einführung der vorgenannten „Schwarzen Liste“ im Jahr 2008 durch das Hessische Kultusministerium wurde die Klägerin dort als ungeeignete Lehrkraft vermerkt und über diese Eintragung informiert.
Die hiergegen vor dem hiesigen Verwaltungsgericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung führt das Gericht aus, weder die Einrichtung einer solchen Liste noch die Aufnahme der Daten der Klägerin in diese Liste sei rechtlich zu beanstanden. Es gebe hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin nicht zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne. Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen fordert jedoch genau dies. Die Klägerin sei viele Jahre lang Mitglied in der Partei „Die Republikaner“ und für diese Partei Mitglied des Kreistages des Schwalm-Eder-Kreises gewesen, was bereits Zweifel an ihrer Verfassungstreue habe entstehen lassen. Nach ihrem Austritt bei den Republikanern im Frühjahr 2006 habe die Klägerin dann für das Bürgerbündnis „Pro Schwalm-Eder“ als parteilose Bürgerin kandidiert, wobei sie in ihrem Austrittsschreiben eine sehr distanzierte Haltung zum deutschen Staat habe erkennen lassen. Weiterhin gehörten viele Vorstandsmitglieder des Bündnisses „Pro Schwalm-Eder“ als aktive Mitglieder der NPD oder neonazistischen Organisationen der Skinhead-Szene an. Wenn sich die Klägerin auf der Liste eines solchen Bürgerbündnisses aufstellen ließe, müsse sie auch damit rechnen, mit den Zielen und den Vorstellungen der übrigen auf der Liste vertretenen Kandidaten in Verbindung gebracht zu werden. Schließlich ergäben sich die Zweifel an der Verfassungstreue auch aus diversen Auftritten bei politischen Kundgebungen, unter anderem bei rechtsextremen Jugendorganisationen oder als Interviewpartnerin der NPD-Zeitschrift „Deutsche Stimme“. Auch das private Umfeld der Klägerin spreche dafür, dass sie sich politisch dem rechten Rand zugehörig fühle, unter anderen sei ihr Ehemann seit 2010 Kreisvorsitzender der NPD in Nordhessen; darüberhinaus hätten neben der Klägerin noch drei weitere Familienmitglieder bei der Kreistagswahl 2006 auf der Liste des Bürgerbündnisses kandidiert.
Die Aufnahme in die "Schwarze Liste" des Kultusministeriums stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar. Da die Gefahr, dass eine solche Lehrkraft die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder zu verfassungsfeindlicher Einflussnahme missbrauchen könnte groß sei, wäre der Klägerin diese Einschränkung bei der Berufswahl zuzumuten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Lehrerin, die in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 jeweils befristete Angestelltenverträge erhalten hatte, wurde im März 2006 durch das staatliche Schulamt wegen „berechtigter Zweifel an der Verfassungstreue“ fristlos gekündigt. Ein hiergegen durchgeführtes Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden endete mit einem Vergleich. Nach Einführung der vorgenannten „Schwarzen Liste“ im Jahr 2008 durch das Hessische Kultusministerium wurde die Klägerin dort als ungeeignete Lehrkraft vermerkt und über diese Eintragung informiert.
Die hiergegen vor dem hiesigen Verwaltungsgericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung führt das Gericht aus, weder die Einrichtung einer solchen Liste noch die Aufnahme der Daten der Klägerin in diese Liste sei rechtlich zu beanstanden. Es gebe hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin nicht zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne. Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen fordert jedoch genau dies. Die Klägerin sei viele Jahre lang Mitglied in der Partei „Die Republikaner“ und für diese Partei Mitglied des Kreistages des Schwalm-Eder-Kreises gewesen, was bereits Zweifel an ihrer Verfassungstreue habe entstehen lassen. Nach ihrem Austritt bei den Republikanern im Frühjahr 2006 habe die Klägerin dann für das Bürgerbündnis „Pro Schwalm-Eder“ als parteilose Bürgerin kandidiert, wobei sie in ihrem Austrittsschreiben eine sehr distanzierte Haltung zum deutschen Staat habe erkennen lassen. Weiterhin gehörten viele Vorstandsmitglieder des Bündnisses „Pro Schwalm-Eder“ als aktive Mitglieder der NPD oder neonazistischen Organisationen der Skinhead-Szene an. Wenn sich die Klägerin auf der Liste eines solchen Bürgerbündnisses aufstellen ließe, müsse sie auch damit rechnen, mit den Zielen und den Vorstellungen der übrigen auf der Liste vertretenen Kandidaten in Verbindung gebracht zu werden. Schließlich ergäben sich die Zweifel an der Verfassungstreue auch aus diversen Auftritten bei politischen Kundgebungen, unter anderem bei rechtsextremen Jugendorganisationen oder als Interviewpartnerin der NPD-Zeitschrift „Deutsche Stimme“. Auch das private Umfeld der Klägerin spreche dafür, dass sie sich politisch dem rechten Rand zugehörig fühle, unter anderen sei ihr Ehemann seit 2010 Kreisvorsitzender der NPD in Nordhessen; darüberhinaus hätten neben der Klägerin noch drei weitere Familienmitglieder bei der Kreistagswahl 2006 auf der Liste des Bürgerbündnisses kandidiert.
Die Aufnahme in die "Schwarze Liste" des Kultusministeriums stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar. Da die Gefahr, dass eine solche Lehrkraft die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder zu verfassungsfeindlicher Einflussnahme missbrauchen könnte groß sei, wäre der Klägerin diese Einschränkung bei der Berufswahl zuzumuten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
12. Oktober 2011, 10.50 Uhr
tig
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