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Foto: (v.l.n.r.) Horst R. Schmidt, Theo Zwanziger, Franz Beckenbauer und Wolfgang Niersbach © picture-alliance/ dpa/dpaweb | Ok_Fifa_WM_2006_/_Kunz
Foto: (v.l.n.r.) Horst R. Schmidt, Theo Zwanziger, Franz Beckenbauer und Wolfgang Niersbach © picture-alliance/ dpa/dpaweb | Ok_Fifa_WM_2006_/_Kunz

Fußball-WM 2006

„Sommermärchen“-Strafverfahren wird fortgesetzt

Das OLG Frankfurt hat die Verfahrenseinstellung zur „Sommermärchen“-Affäre des Landgerichts aufgehoben. Angeklagt sind drei ehemalige DFB-Funktionäre wegen Steuerhinterziehung.
Vielleicht findet die „Sommermärchen“-Affäre um die Fußballweltmeisterschaft 2006 nun doch noch ein Ende vor Gericht. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin am Montag, den 22. Mai, die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts, das Strafverfahren gegen drei angeklagte ehemalige Sportfunktionäre wegen Steuerstraftaten einzustellen, aufgehoben. Das gab das OLG am Montag bekannt.

6,7 Millionen Euro mutmaßliche Schmiergelder

Zur Erinnerung: Die angeklagten DFB-Funktionäre Wolfgang Niersbach, Theo Zwanziger und Horst Rudolf Schmidt sollen 2006 Steuern hinterzogen bzw. Beihilfe geleistet haben. Sie sollen dafür gesorgt haben, dass in Steuererklärungen die Rückzahlung eines Privatdarlehens des damaligen WM-Organisationschefs Franz Beckenbauer in Höhe von 6,7 Millionen Euro im Jahr 2005 zu Unrecht als Betriebsausgabe des DFB im Jahr 2006 steuerlich geltend gemacht worden sei.

Die Zahlung von 6,7 Millionen Euro des Organisationskomitees der WM 2006 an die FIFA sei fälschlich als Beteiligung des DFB an den Kosten einer FIFA-Gala 2006 ausgewiesen worden. Beckenbauer hatte bei der Vergabe der WM an Deutschland den gleichen Betrag vorher vom früheren Adidas-Chef Robert Louis-Dreyfus als Darlehen erhalten.

Schweizer Gericht stellte Verfahren wegen Verjährung ein

In der Schweiz hatte das gesamte Geschehen ebenso zu strafrechtlichen Ermittlungen geführt. Das dortige Strafverfahren wegen Betrugs bzw. Gehilfenschaft zum Betrug wurde jedoch 2021 eingestellt, da bereits im Jahr 2020 die sogenannte Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das Landgericht Frankfurt begründete deshalb seine Verfahrenseinstellung mit der vorherigen in der Schweiz und dem Verbot der Doppelbestrafung, da die angeklagten Taten übereinstimmen würden.

OLG sieht kein Verfahrenshindernis

Das OLG hingegen sieht keine Berührungspunkte bei einer Verurteilung und dem Verbot der Doppelbestrafung: Beide Taten würden zum selben „historischen Gesamtkomplex“ gehören. Allerdings baue das hiesige Strafverfahren zu den Steuerstraftaten aus dem Jahr 2007 auf dem schweizerischen Verfahren zu einer Betrugstat im April 2005 auf. Letztere Tat stelle vielmehr ein Vortatsgeschehen dar.

Das Frankfurter Landgericht muss das Verfahren nun wieder aufnehmen. Ein Prozessbeginn ist noch nicht bekannt.
 
23. Mai 2023, 15.02 Uhr
Till Geginat
 
Till Geginat
Jahrgang 1994, Studium der Theater-, Film- und Medienwissenschaft an der Goethe Universität Frankfurt, seit November 2022 beim JOURNAL FRANKFURT. – Mehr von Till Geginat >>
 
 
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